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Anfragekontor

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2026

Kevin Biernacik
Kirchhofstraße 44a
49661 Cloppenburg
Deutschland

Telefon: +49 4471 938 91 29
E-Mail: info@anfragekontor.de
USt-IdNr.: DE328339133

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen des Einzelunternehmens Kevin Biernacik (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Preislisten, Broschüren, auf der Website oder in vergleichbaren Unterlagen stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail.

(3) Verbindliche Angebote des Auftragnehmers haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

(4) Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung nebst Anlagen sowie diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarung, Angebot bzw. Auftragsbestätigung, diese AGB.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und dem jeweils aktuellen Stand der ihm zur Verfügung stehenden Werkzeuge und Plattformen.

(3) Soweit der Auftragnehmer Beratungs-, Betreuungs-, Kampagnen- oder Optimierungsleistungen erbringt, handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg — insbesondere ein bestimmtes Suchmaschinen-Ranking, eine bestimmte Anzahl von Zugriffen, Anfragen oder Aufträgen oder ein bestimmter Umsatz des Auftraggebers — ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(4) Soweit der Auftragnehmer die Erstellung eines abgrenzbaren Werkes schuldet — insbesondere die Erstellung einer Website, einer Landingpage, eines Videos oder einer Software — handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen Subunternehmer und Dritte einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Auftragnehmer ist in der Wahl der eingesetzten technischen Mittel, Plattformen und Gestaltungsmittel frei, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Leistungsänderungen

(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt er dies dem Auftragnehmer in Textform mit.

(2) Der Auftragnehmer prüft, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umsetzbar ist, und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis einschließlich der Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan mit. Die Änderung wird erst nach Zustimmung des Auftraggebers in Textform umgesetzt.

(3) Der Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vorher darauf hingewiesen hat.

(4) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach dem vereinbarten Stundensatz, hilfsweise nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers abgerechnet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Unternehmensdaten und Zugangsdaten zu Systemen des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie einen Vertreter und teilt Änderungen unverzüglich mit.

(3) Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Konzepte und Zwischenergebnisse unverzüglich und gibt Rückmeldung in Textform, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang, sofern keine andere Frist vereinbart ist.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und ihre Verwendung im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Nutzungsrechte in dem für die Vertragserfüllung notwendigen Umfang zur Verfügung.

(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten Dritter durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte oder durch vom Auftraggeber verantwortete Angaben resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Form nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gelieferte Inhalte auf ihre inhaltliche, sachliche oder rechtliche Richtigkeit zu prüfen. Eine wettbewerbs-, marken-, urheber- oder heilmittelwerberechtliche Prüfung schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 6 Fremdleistungen und Kosten Dritter

(1) Kosten für Leistungen Dritter — insbesondere Werbebudgets bei Google, Meta oder vergleichbaren Plattformen, Lizenz-, Hosting-, Domain-, Stock- und Softwarekosten — sind nicht in der Vergütung des Auftragnehmers enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Verträge über Werbeschaltungen und sonstige Leistungen Dritter kommen unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter zustande. Der Auftraggeber hinterlegt seine eigenen Zahlungsdaten und Rechnungsangaben beim jeweiligen Anbieter und ist dessen alleiniger Vertragspartner und Rechnungsempfänger. Der Auftragnehmer verwaltet die betreffenden Konten lediglich im Auftrag des Auftraggebers.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen, Preisänderungen, Kontosperrungen, Ablehnungen von Werbemitteln oder Richtlinienänderungen auf Seiten der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter, soweit er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vereinbarte Werbebudget durchgehend bereitzustellen. Wird das Budget vom Auftraggeber reduziert, ausgesetzt oder die Zahlung gegenüber dem Plattformbetreiber nicht geleistet, entfällt insoweit die Leistungspflicht des Auftragnehmers; der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen.

(5) Sofern der Auftragnehmer im Einzelfall Leistungen Dritter im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers beschafft, ist er berechtigt, hierfür Vorkasse zu verlangen.

§ 7 Besondere Bestimmungen für erfolgsabhängige Vergütung (Anfragen)

(1) Vereinbaren die Parteien eine Vergütung je vermittelter Anfrage (nachfolgend „Anfrage“ oder „Lead“), gelten ergänzend die Regelungen dieses Paragraphen. Preis je Anfrage, Mindestabnahme, Laufzeit und Leistungsgebiet werden im Einzelvertrag festgelegt.

(2) Als vergütungspflichtige Anfrage gilt jede über die vom Auftragnehmer betriebenen Kanäle eingehende Kontaktaufnahme eines Interessenten, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • a) Es wurden ein Name und mindestens eine funktionsfähige Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) übermittelt;
  • b) das Anliegen fällt in das im Einzelvertrag festgelegte Leistungsspektrum des Auftraggebers;
  • c) der Interessent befindet sich im vereinbarten Leistungsgebiet;
  • d) es handelt sich nicht um eine Dublette im Sinne des Absatzes 4;
  • e) bei telefonisch eingehenden Anfragen: die Gesprächsdauer beträgt mindestens 30 Sekunden.

(3) Nicht vergütungspflichtig sind:

  • a) offensichtliche Spam-, Test- oder Scherzeinträge;
  • b) Kontaktaufnahmen mit erkennbar unrichtigen oder unvollständigen Kontaktdaten;
  • c) Bewerbungen, Lieferantenanfragen, Werbeanrufe und sonstige Kontaktaufnahmen ohne Beschaffungsinteresse;
  • d) Anfragen, die außerhalb des vereinbarten Leistungsspektrums oder Leistungsgebiets liegen;
  • e) Anfragen, die vom Auftraggeber, seinen Mitarbeitern oder ihm zurechenbaren Personen ausgelöst wurden.

(4) Kontaktaufnahmen desselben Interessenten zum selben Anliegen innerhalb von 90 Tagen gelten als eine Anfrage.

(5) Ausdrücklich vergütungspflichtig bleiben insbesondere Anfragen, bei denen der Interessent für den Auftraggeber später nicht erreichbar ist, auf Kontaktversuche nicht reagiert, sich gegen ein Angebot des Auftraggebers entscheidet, sich für einen Wettbewerber entscheidet oder aus sonstigen Gründen kein Auftrag zustande kommt. Der Auftragnehmer schuldet die Vermittlung qualifizierter Kontakte, nicht den Abschluss von Verträgen.

(6) Maßgeblich für die Zählung sind die vom Auftragnehmer eingesetzten Tracking- und Erfassungssysteme. Der Auftraggeber erhält monatlich eine Aufstellung der abgerechneten Anfragen. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber auf Wunsch lesenden Zugriff auf die zugrunde liegende Erfassung.

(7) Einwendungen gegen die Vergütungspflicht einzelner Anfragen sind in Textform innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Anfrage zu erheben und zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Anfrage als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer bei Übermittlung der Anfragen hin.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eingehende Anfragen zeitnah zu bearbeiten. Eine verzögerte oder unterbliebene Bearbeitung berührt die Vergütungspflicht nicht.

(9) Der Auftraggeber verwendet die übermittelten Kontaktdaten ausschließlich zur Bearbeitung der jeweiligen Anfrage. Eine Weitergabe an Dritte, eine Nutzung zu anderen Zwecken sowie eine Aufnahme in Werbeverteiler ohne eigene Rechtsgrundlage sind unzulässig.

(10) Sofern eine Mindestabnahme vereinbart ist, ist diese auch dann zu vergüten, wenn weniger Anfragen abgenommen oder vom Auftraggeber bearbeitet werden. Erreicht die tatsächliche Anzahl vergütungspflichtiger Anfragen die Mindestabnahme nicht, schuldet der Auftraggeber die Vergütung für die tatsächlich vermittelten Anfragen zuzüglich der im Einzelvertrag vereinbarten Grundvergütung.

(11) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erstellten und betriebenen Werbemittel, Landingpages, Domains, Rufnummern, Werbekonten und Trackingsysteme verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Übertragung besteht nicht.

§ 8 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach § 5.

(3) Verzögerungen, die auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers beruhen — insbesondere verspätete Zulieferungen des Auftraggebers, Ausfälle bei Plattformbetreibern oder Hostinganbietern — verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 9 Abnahme

(1) Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen erbringt, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde und keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Fertigstellungsanzeige zu prüfen und die Abnahme in Textform zu erklären oder Mängel konkret zu benennen.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert oder wenn er die Leistung produktiv nutzt, insbesondere eine Website live schaltet oder erstellte Inhalte veröffentlicht. Auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer mit der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.

(4) Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsteile sind zulässig, wenn dies vereinbart wurde.

§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Projekten eine Anzahlung von bis zu 50 Prozent der Auftragssumme sowie Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.

(3) Laufende Leistungen und erfolgsabhängige Vergütungen werden monatlich abgerechnet.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderung einzustellen, insbesondere laufende Kampagnen zu pausieren und Zugänge zu sperren. Der Vergütungsanspruch für den Zeitraum der Leistungseinstellung bleibt bestehen, soweit die Leistungseinstellung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für Dauerschuldverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Abrechnungszeitraums anzupassen. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung außerordentlich kündigen. Auf dieses Recht weist der Auftragnehmer in der Ankündigung hin.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen die zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers.

(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

(3) Eine Weiterübertragung, Unterlizenzierung, Bearbeitung oder Veräußerung der Arbeitsergebnisse an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Betriebsübergangs.

(4) Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind Entwürfe, Konzepte und Zwischenergebnisse, die nicht Bestandteil der abgenommenen Leistung geworden sind.

(5) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Methoden, Know-how, Techniken, Vorlagen und wiederverwendbare Komponenten, die bei der Leistungserbringung entstanden oder eingesetzt worden sind, uneingeschränkt weiter zu nutzen.

(6) An Software, Bibliotheken, Schriften und Medien Dritter gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftragnehmer weist auf lizenzpflichtige Bestandteile hin; deren Lizenzierung obliegt dem Auftraggeber.

(7) Die Regelungen in § 7 Abs. 11 zu Werbemitteln und Kampagnenassets bei erfolgsabhängiger Vergütung bleiben unberührt.

§ 12 Gewährleistung

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen.

(3) Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(5) Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, auf nachträglichen Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, auf unsachgemäßer Nutzung, auf Ausfällen oder Änderungen bei Plattform-, Hosting- oder Softwareanbietern oder auf Änderungen von Browsern, Betriebssystemen oder Algorithmen beruhen.

(6) Geringfügige Abweichungen in Farbdarstellung, Schriftrendering oder Layout zwischen verschiedenen Endgeräten, Browsern und Betriebssystemen stellen keinen Mangel dar. Geschuldet ist die Funktionsfähigkeit in den bei Vertragsschluss marktüblichen aktuellen Versionen der gängigen Browser.

(7) Für Dienstleistungen nach § 3 Abs. 3 gilt kein Gewährleistungsrecht; maßgeblich ist die fachgerechte Erbringung der Tätigkeit.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg von Marketing-, Werbe- oder Optimierungsmaßnahmen, insbesondere nicht für eine bestimmte Anzahl von Zugriffen, Anfragen, Aufträgen oder für bestimmte Umsätze des Auftraggebers.

(6) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung angefallen wäre.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere als vertraulich bezeichnete Informationen sowie solche, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, namentlich Geschäftszahlen, Kundendaten, Preiskalkulationen und technische Informationen.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(4) Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus fort.

§ 15 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen AGB vor.

(3) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Rahmen der Anfragengenerierung nach § 7 in eigener Verantwortung und übermittelt diese an den Auftraggeber, sind beide Parteien für ihren jeweiligen Verarbeitungsvorgang eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingeholten Einwilligungen die Übermittlung der Daten an den Auftraggeber abdecken. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der weiteren Verarbeitung, insbesondere für Kontaktaufnahmen, selbst verantwortlich und stellt sicher, dass diese den Anforderungen der DSGVO und des UWG entspricht.

(5) Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.anfragekontor.de/datenschutz.

§ 16 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und des Logos sowie unter Darstellung der erbrachten Leistungen als Referenz auf seiner Website, in Präsentationen und in sozialen Medien zu nennen.

(2) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer entfernt die Referenz daraufhin innerhalb angemessener Frist.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf von ihm erstellten Websites einen dezenten Urhebervermerk mit Verlinkung anzubringen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 17 Laufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der geschuldeten Leistung.

(2) Dauerschuldverhältnisse haben die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, gilt eine Laufzeit von einem Monat mit automatischer Verlängerung um jeweils einen weiteren Monat, sofern nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Laufzeitende gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen von mehr als einer Monatsvergütung länger als 30 Tage in Verzug ist, wenn er trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Bei Beendigung des Vertrages sind bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und zu vergüten. § 648 BGB bleibt unberührt.

(6) Nach Vertragsende ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Daten, Zugänge oder Kampagnen weiter vorzuhalten. Der Auftraggeber hat vor Vertragsende Gelegenheit, ihm zustehende Daten zu sichern. Der Auftragnehmer löscht Kundendaten nach Ablauf von 30 Tagen ab Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 18 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Stromnetzen sowie unvorhersehbare Ausfälle wesentlicher Dienstleister.

(3) Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag zu kündigen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Cloppenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Erfüllungsort ist Cloppenburg.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.